Praktiker Kommentar zum Bundeskleingartengesetz

Alles was Recht ist: warum wir das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) lieben sollten

Bis ich eine Million gewinne und damit eine bundesweite Werbekampagne für das Bundeskleingartengesetz finanzieren kann, dauert es wohl noch. Also hier ein paar Fakten dazu, was im BKleinG geregelt ist – und warum wir es besser bewahren statt reformieren sollten.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert seit seinem Inkrafttreten am 1. April 1983 die einheitlichen Rahmenbedingungen für Kleingärten in Deutschland.

Wann ist ein Garten eigentlich ein Kleingarten?

§1 Ein Kleingarten ist ein Garten, der 

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)
und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

Das BKleinG schützt Kleingärtnerinnen und Kleingärtner

  • Langfristige Pachtverträge mit Kündigungsschutz
  • Pachtpreisbindung (angelehnt an ortsübliche Pachtpreise maximal das 4-fache für Anbauflächen des gewerblichen Obst- und Gemüsebaus)
  • Entschädigung bei Inanspruchnahme von Kleingartenflächen

Nur durch die Kleingärtnerische Nutzung lassen sich die Einschränkungen des Grundstückseigentümers (geringe Pacht, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten) aus der grundgesetzlichen Sozialbindung des Eigentums rechtfertigen!

Wie definiert man „Kleingärtnerische Nutzung“?

Im Laufe der Jahrzehnte wurde viel diskutiert, was Kleingärtnerische Nutzung konkret bedeutet und man hat sich durch wegweisende Gerichtsurteile darauf verständigt, dass der Anbau von Obst und Gemüse den Garten „wesentlich mitprägen soll“. Das ist erfüllt, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtfläche dafür genutzt wird – die sogenannte 1/3-Regelung. Das bedeutet aber nicht, dass diese Fläche komplett mit Gemüsebeeten bestückt sein muss, da beispielsweise auch Obstbäume, Beerensträucher und der Kompostplatz zur Anbaufläche zählen. Es sollten jedoch mindestens 10% der Fläche als Gemüsebeete „unter Spaten“ angelegt werden. 

Die verbleibenden 2/3 des Gartens dürfen die Pächter:innen im Rahmen der geltenden Gartenordnungen nach ihrem Geschmack gestalten und nutzen.

BKleinG für alle!

Wer im Sinne des Gesetzes gärtnert, genießt automatisch die Vorzüge und den Schutz des Bundeskleingartengesetzes, unabhängig davon, ob der Verein in einem der gängigen Verbände organisiert ist, vorausgesetzt, möglichst alle Vereinsmitglieder erfüllen die Kriterien. Denn wenn es zu viele reine „Freizeitgärtner“ gibt, steht der Status der gesamten Anlage auf dem Spiel. Auch ist es sinnvoll, als Verein einem Kreis- und damit auch Landes- und dem Bundesverband beizutreten, da die Verbände als politische Interessenvertretung für das Kleingartenwesen agieren und umso mehr bewirken können, je geschlossener die Mitglieder handeln.

Was ist erlaubt und was nicht?

Im Gesetz sind neben der Kleingärtnerischen Nutzung die Parzellengröße (max. 400 qm) sowie die Bebauung geregelt. Die Grundfläche neuer Lauben darf 24 qm (inkl. überdachtem Freisitz) nicht überschreiten. Für ältere Gebäude besteht in einigen Regionen für eine Übergangsfrist noch Bestandsschutz. Das Häuschen im Kleingarten darf einen gewissen Komfort aufweisen, aber nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein, da der Garten ja vornehmlich zum Anbau von Obst und Gemüse dienen soll. Im Detail unterscheiden sich die Satzungen der einzelnen Landesverbände zum Teil erheblich. Während in Hamburg z.B. kein fließendes Wasser im Gebäude erlaubt ist, und Lauben aus Stein bei Pächterwechsel abgerissen werden müssen, gehen andere Verbände weit lockerer mit dem Gesetzestext um.

Gartenordnung

Viele Details sind über Gartenordnungen geregelt, meist übergeordnet auf Landesebene, oder sogar durch individuelle Regelwerke einzelner Vereine. Gartenordnungen klären z.B. die zulässige Heckenhöhe, erlaubte und verbotene Pflanzen sowie die Möglichkeit zum Aufstellen von Feuerstellen, Pools und Spielgeräten für Kinder. Ein genauer Blick in die geltende Gartenordnung lohnt sich – nicht zuletzt, um Konflikte mit Nachbar:innen oder dem Vorstand zu vermeiden.

Was nicht im Bundeskleingartengesetz steht

Nirgends ist festgeschrieben, dass alles ganz aufgeräumt sein soll oder der Garten dem Vorstand bzw. der Nachbarin gefallen muss! Nur eine gezielte Bewirtschaftung im Sinne der Kleingärtnerischen Nutzung sollte eben erkennbar sein. Zum Thema „naturnah oder ungepflegt“ gibt es eine empfehlenswerte Handreichung zweier Gartenfachberaterinnen aus Berlin. Auch die vorgeschriebene Heckenhöhe von meist 1,20 m ist nicht im Gesetz, sondern in den Gartenordnungen der Bundesländer und Kommunen geregelt. 

Was gegen eine Reform des BKleinG spricht

Immer wieder gibt es Stimmen, die eine Modernisierung des Gesetzes fordern, selbst innerhalb des Kleingartenwesens. Wahrscheinlich wissen diese gut meinenden Kritiker nicht, dass einige profitgierige Interessengruppen, vor allem aus der Immobilien- und Bauwirtschaft, schon in den Startlöchern stehen, das Gesetz im Rahmen einer Reform still und leise abzuschaffen. Realistischerweise würde dann in den Ballungsgebieten leider nicht der dringend benötigte bezahlbare Wohnraum geschaffen, sondern vor allem Luxusappartements, Verkehrsinfrastruktur, Möbelmärkte oder versiegelte Parkplätze. Im schlimmsten Fall: eine innerstädtische Autobahn wie die A100 in Berlin. Für die Stadtbewohner wäre das zweifach schade: bei schwindenden Flächen kämen noch weniger Menschen in den Genuss eines Stückchen Grüns, außerdem führt die Versiegelung zur Verschlechterung der Stadtökologie u.a. durch Verlust von Lebensräumen für bedrohte Arten, zu Problemen bei Starkregen und der Unterbrechung von Frischluftschneisen.

Wo Erneuerung stattfinden kann

Wer Reformbedarf sieht, kann anregen, die Gartenordnung der Kommune oder des Stadtverbandes zu überarbeiten und hier Neuerungen und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Drängende Themen sind z.B. Artenschutz, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie der Umgang mit invasiven Neophyten.

Nutzen für die Stadtgesellschaft

Kleingartenflächen sorgen für grünere Städte und ein besseres Stadtklima, da die dort wachsenden Pflanzen Sauerstoff produzieren, CO2 speichern und bei Hitze zur Abkühlung beitragen. Und das im Gegensatz zu Parks ohne Pflegekosten für das Grünflächenamt. Kleingartenanlagen sollten als Teil des öffentlichen Grüns auch nachts und im Winter nicht abgeschlossen werden. Ebenso sind hohe Hecken nicht wünschenswert, damit auch Anwohnende und Spaziergänger:innen den Blick in die Gärten genießen können. Positiv für Kleingärtner:innen: Wer sich in der Nachbarschaft und damit auch in der Stadtgesellschaft vernetzt, genießt im Falle geplanter Bebauungsmaßnahmen oft auch die Solidarität der Allgemeinheit.

Nun seid Ihr gefragt: bitte teilt auch in Eurem Freundeskreis oder Verein, dass das Bundeskleingartengesetz Kleingärtner:innen nicht bevormundet, sondern schützt! Ich freue mich auch über Kommentare und weitere Argumentationshilfen, damit zumindest innerhalb des Kleingartenwesens die Rufe nach einer Reform des Gesetzes leiser werden!

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1 Kommentar zu “Alles was Recht ist: warum wir das Bundeskleingartengesetz (BKleinG) lieben sollten

  1. Michaela

    Ich bin da ganz bei Dir, eine Reform des Gesetzes würde, insbesondere in den Großstädten, dafür sorgen, dass die Kleingärten nach und nach verschwinden.
    Dort, wo bereits Kleingartenanlagen in Berlin weichen mussten ist zwar Wohnraum entstanden, aber kein bezahlbarer.

    Ich hoffe sehr, dass dies in das Bewusstsein aller dringt und es nicht zu einer Reform kommt!

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